Informationen zur
rechtlichen Betreuung gem. §§ 1896 ff. BGB
Inhalt:
Das alte Vormundschaftsrecht - ein
Rückblick
Bis zum
01.01.1992 galt in der Bundesrepublik das Vormundschaftsrecht für
Volljährige. Man unterschied damals zwischen der Gebrechlichkeitspflegschaft
und der Vormundschaft.
Die Gebrechlichkeitspflegschaft konnte entweder mit dem Einverständnis
der Betroffenen oder als Zwangspflegschaft eingerichtet werden. Der Pfleger
wurde für bestimmte Aufgabenkreise bestallt. Die Pflegschaft hatte keinen
Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit und das Wahlrecht.
Zuständig
für die Einrichtung waren die Amtsgerichte. Für das Verfahren reichte ein
Antrag und ein Pflegschaftsattest.
Antragsberechtigt
waren sowohl Privatpersonen, als auch Kliniken und Behörden. Bestellt werden
konnte eine Privatperson oder eine Behörde (i.d.R. das örtliche
Jugendamt).
Der
Sachverständige für das Pflegschaftsattest und das Mündel wurden im Laufe des
Verfahrens vom für den Bezirk zuständigen Amtsrichter vernommen.
Die
Einrichtung einer Pflegschaft war zeitlich nicht begrenzt. Sie konnte nur
durch ein Aufhebungsverfahren beendet werden.
Die Einrichtung der Vormundschaft hatte eine vollständige Entmündigung
des Betroffenen zur Folge. Alle Rechte des Betroffenen wurden auf den Vormund
übertragen. Die Betroffenen waren geschäftsunfähig, besaßen kein Wahlrecht
und konnten keine Ehen schließen.
Die
Nachteile dieser Regelung waren erheblich. Es handelte sich hier um einen sehr
starren Eingriff in die Rechte des Betroffenen. Es war rechtlich nicht
möglich, dem Mündel Aufgaben zu übertragen, die eigenständig geregelt werden
konnten, da die Vormundschaft alle Rechtsgeschäfte umfasste.
Darüber
hinaus hatte die Vormundschaft eine Diskriminierung des Betroffenen zur
Folge. Die soziale Stellung in der Gesellschaft war in der Regel niedrig.
Weitere
Nachteile bestanden in der Form der Verwaltung der Betroffenen. Die
überwiegende Anzahl der Vormundschaften und Pflegschaften wurden als
Amtspflegschaften bzw. Amtsvormundschaften geführt. Es war Usus, dass ein
Amtsvormund bis zu 200 Fälle gleichzeitig verwaltete. Eine persönliche und
der jeweiligen Situation des Betroffenen Rechnung tragende Führung war
aufgrund der Anzahl nicht möglich. Es handelte sich hier um eine anonyme
Verwaltung von Menschen, und zwar für eine unbegrenzte Zeit. Die Aufhebung
einer Vormundschaft war, wie im Falle der Aufhebung einer Pflegschaft nur
durch ein entsprechendes Verfahren möglich.
Die
gerichtliche Zuständigkeit für das Verfahren war ebenfalls nicht praxisnah
geregelt. Für den Antrag war die Staatsanwaltschaft zuständig. Die
Einrichtung der Vormundschaft regelte das Zivilgericht und die Bestallung des
Vormundes geschah durch einen Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes.
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Die Betreuung - Einführung in das
Gesetz
Am
01.01.1992 trat das neue Betreuungsrecht in Kraft. Geregelt ist das
materielle Recht im Wesentlichen in den §§ 1896 bis 1908 BGB (4. Buch des BGB,
Titel 2, rechtliche Betreuung) und im Betreuungsrecht (Verweise des §
1908i BGB). Das entsprechende Verfahrensrecht ist im Wesentlichen in den §§
271 - 341 des seit dem 01.09.2009 gültigen Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamfG)
zu finden.
Das Betreuungsrecht gilt für Deutsche und Ausländer innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland.
Zuständig für das Betreuungsverfahren ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene sich gewöhnlich aufhält. Für
Deutsche im Ausland gilt das Betreuungsrecht nur, wenn der Betreuer im Inland
tätig ist. Zuständig für diese Verfahren ist das Amtsgericht
Berlin-Schöneberg.
Die Bestellungsurkunde kann im Ausland
akzeptiert werden, es besteht aber keine Verpflichtung. Die rechtliche
Vertretung eines Betroffenen im Ausland oder in einer Botschaft in der BRD
muss also nicht akzeptiert werden.
Am 15.12.2006 verabschiedete der
Bundestag zwei Gesetzte, die im Rahmen des Haager
Erwachsenenschutzübereinkommens den Schutz von Menschen bei
grenzüberschreitenden Betreuungsverfahren verbessern sollen. Das Ziel besteht
in der gegenseitigen Anerkennung von Betreuungsverfahren und klärt die
Zuständigkeit der Gerichte. Demnach ist das Gericht
des EU-Staates bzw.
Aufenthaltsortes zuständig, in dem der betroffene EU-Bürger seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Es kommt auch das
Betreuungsgesetz des jeweiligen Staates zur Anwendung. Gezeichnet haben dieses
Gesetz bisher auch das Vereinigte Königreich für Schottland, die Niederlande
und Frankreich. Wann dieses Gesetz bei uns in Kraft tritt, ist uns noch nicht
bekannt (Stand Dez. 2006). Für entsprechende Hinweise wären wir dankbar.
Die
Einrichtung einer Betreuung hat im Gegensatz zum alten Vormundschaftsrecht
keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene
kann heiraten (Ausnahme: § 1304 BGB) und sein Wahlrecht gem. Art. 38 II GG
ausüben.
Verfahrensrechtliche
Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung sind im Wesentlichen
folgende:
Dem Vormundschaftsgericht muss ein
Sachverständigengutachten oder ein ärztliches Zeugnis vorliegen.
Ggf. ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Die Aufgabe des Pflegers
liegt in der Kontrolle des Gerichts und in der Anfertigung von Stellungnahmen
zum Verfahren. Er soll Mittler zwischen dem Gericht und dem Betroffenen sein
und eventuell zur Beschlussfindung recherchieren. Die Aufgabe des Pflegers
ist mit dem Zugang des entsprechenden Beschlusses beendet, es sei denn, er
will Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen.
Die Betreuungsbehörde hat die Gelegenheit zur
Äußerung im Verfahren und ist zur Erstellung eines Sozialberichtes verpflichtet. Kann
sie dieser Aufgabe nicht nachkommen, kann der Verfahrenspfleger die
Erstellung übernehmen.
Der
Betroffene ist in einem Erstgespräch und einem Schlussgespräch persönlich
anzuhören. Das Gericht hat sich einen persönlichen Eindruck und dem
Betroffenen rechtliches Gehör zu verschaffen.
Der Betroffene ist grundsätzlich
verfahrensfähig. Beschwerdeberechtigt sind neben dem Betroffenen der Betreuer
im eigenen oder im Namen des Betreuten, der Verfahrenspfleger, die
Betreuungsstelle und die im § 274 FamfG genannten
Personen. Es gibt im Grunde keine Beschwerdefrist.
Im
Gegensatz zur unbegrenzten Verfahrensdauer im alten Vormundschaftsrecht sind
Betreuungsverfahren immer zeitlich begrenzt. Dieses gilt auch für
Unterbringungen z.B. in geschlossenen Einrichtungen.
Die
materiellen Voraussetzungen der Betreuerbestellung sind ebenfalls recht
umfassend.
Der Betroffene
muss volljährig, also mindestens 18 Jahre alt sein. Eine vorsorgliche
Betreuerbestellung ist möglich, die Wirksamkeit beginnt aber erst mit der
Volljährigkeit (§ 1908a BGB)
Es muss
eine psychische Erkrankung bzw. eine körperliche, geistige oder seelische
Behinderung vorliegen.
Der
Betroffene kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst
besorgen. Er ist also entweder zeitweise nicht in der Lage, seine
Angelegenheiten zu besorgen (z.B. bei akuten Psychosen oder reaktiven Depressionen),
oder dauerhaft in der Lage, nur einen Teil der Angelegenheiten zu regeln z.B.
bei Blindheit oder Gehörlosigkeit (§1896 BGB). Der Verlust der Fähigkeit,
dauerhaft nichts mehr selbst regeln zu können tritt i.d.R. erst bei älteren
Mitbürgern ein.
Zu
beachten ist, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Betreuungsänderungsgesetzes
im Jahre 1999 dem § 1901 I BGB das Wort „rechtlich“ hinzugefügt hat. Es muss
sich also um „rechtliche“ Angelegenheiten handeln, die der Betroffene nicht
selbst regeln kann. Der Betreuer wird rechtswahrend für den Betreuten tätig.
Außerhalb dieses Bereiches ist der Betroffene uneingeschränkt eigenständig
und eigenverantwortlich.
Ein
Antrag kann nur vom Betroffenen gestellt werden. Darüber hinaus ist die
Einrichtung einer Betreuung nur von Amts wegen möglich. Alle anderen Personen
und Institutionen können eine Betreuung nur anregen.
Ein
Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist (§ 1896 II, 1 BGB).
Die
Betreuung muss ein geeignetes Mittel sein, um dem Betroffenen zu helfen.
Die
Verhältnismäßigkeit muss festgestellt werden.
Das
Fürsorgebedürfnis (hergeleitet aus dem Wächteramt des Staates) muss geprüft
werden.
Die
Subsidiarität ist zu prüfen (§ 1896 II 2 BGB). Wenn der Betroffene vor der
Notwendigkeit einer Betreuungseinrichtung eine gültige Vollmacht erteilt hat,
darf für die in der Vollmacht aufgeführten Aufgabenkreise kein Betreuer
bestellt werden, allenfalls kann ein Kontrollbetreuer bestellt werden
(Sperrwirkung der Vollmacht).
Auch ist
zu prüfen, ob sonstige Hilfen vorhanden sind, welche die Einrichtung einer
Betreuung unnötig machen oder einschränken können.
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Die Bestellung
Die Bestellung eines Betreuers ist
an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die Sie etwas ausführlicher oben im
Kapitel
"Die Betreuung - Einführung in das Gesetz" nachlesen können. Nachfolgend finden Sie
noch einmal die wichtigsten mit
einigen zusätzlichen Erläuterungen versehenen Informationen, die Sie bei der Übernahme einer
rechtlichen Betreuung beachten sollten.
| Kann ein Volljähriger auf Grund einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so
bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen
für ihn einen Betreuer ( § 1896 Abs. 1, Satz 1 BGB). |
| Den Antrag kann auch ein
Geschäftsunfähiger stellen (§ 1896 Abs. 1, Satz 2 BGB). |
| Soweit der Volljährige auf Grund einer
körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf
der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei
denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann (§ 1896 Abs. 1, Satz
3 BGB). |
| Einen Antrag kann also nur der
Betroffene selbst stellen. Es ist unerheblich, ob er geschäftsfähig ist
oder nicht. Alle andern Personen (Verwandte, Bekannte,
Nachbarn etc.) können eine Betreuung lediglich anregen. |
| |
| Die Bestellung eines Betreuers ist muss
darüber hinaus erforderlich sein (vgl. § 1896 Abs. 2 BGB). Eine
Erforderlichkeit besteht nicht, wenn die Angelegenheiten durch einen
Bevollmächtigten (vgl.
Vorsorgevollmacht)
besorgt werden können. |
| Eine Betreuung ist auch nicht
erforderlich, wenn Hilfen gegeben werden können, bei denen kein
gesetzlicher Vertreter bestellt wird und wenn diese Hilfen ebenso gut
sind, wie die Hilfen durch eine bestellte Person (vgl. § 1896 Abs. 2
BGB). |
| Wenn eine hilfsbedürftige Person z.B.
durch die Familie, Freunde oder andere Personen genügend Unterstützung
und Begleitung z.B. bei Behördengängen oder Arztbesuchen hat und diese
Hilfen auch nutzt, ist die Einrichtung einer Betreuung nicht notwendig. |
| |
| Bei der Auswahl des Betreuers
hat der Betreute ein Vorschlagsrecht. Diesem Wunsch ist zu entsprechen,
wenn es dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft. Der Betreute hat auch
das Recht, eine bestimmte Person abzulehnen. Dieser Wunsch wird i.d.R.
berücksichtigt. Falls der Betreute keinen Vorschlag unterbreitet, ist
bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen
persönlichen Bindungen des Betreuten, insbesondere auf die Bindung zu
den Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner Rücksicht zu
nehmen (vgl. § 1897 Abs. 5 BGB).
|
| Es gibt allerdings zwei
Ausnahmen: |
| Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder
einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht
ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen
engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden (§ 1897
Abs. 3 BGB). Dieses Gesetz ist sehr sinnvoll. Hier wird ausgeschlossen,
dass z.B. Heimbewohner nicht vom Heimpersonal rechtlich vertreten werden
und somit nicht für die Zwecke des Heimträgers ausgenutzt oder
missbraucht werden können und in diesen (zumindest denkbaren) Fällen
wehr- und schutzlos wären. Durch einen unabhängigen Betreuer ist in
diesen Fällen eine Aufsicht und Kontrolle gewährleistet. |
| Die zweite Ausnahme besteht bei der
Gefahr von Interessenskonflikten. Diese Konflikte können sehr
vielgestaltig sein. Es kann z. B. zu heftigen Konflikten mit den
Geschwistern bei der Übernahme der Betreuung eines Elternteils kommen,
weil der vorgeschlagene Betreuer nach der Bestellung das Vermögen des
Elternteils oder beider Eltern zu verwalten hat und die Verwandten ihr
Erbe in Gefahr sehen. Weitreichende Entscheidungen im Rahmen der
Gesundheitsfürsorge wie OP-Genehmigungen oder Entscheidungen im Rahmen
der medizinischen Behandlung schwerkranker Betreuter sind ggf. zu
treffen und gegenüber der Verwandtschaft bzw. den Angehörigen des
Betreuten zu rechtfertigen. Eine dringend notwendige Verlegung in ein
Seniorenheim wird nicht durchgeführt, weil in diesem Falle das Vermögen
der betreuten Person zur Deckung der Heimkosten eingesetzt werden muss
etc. In diesen Fällen kann der mögliche Betreuer die Übernahme des Amtes
ablehnen. Auch der Betreuungsrichter kann von einer Bestellung
absehen, wenn er Interessenskonflikte befürchtet, obwohl der potentielle
Betreuer sich bereiterklärt hat, das Amt zu übernehmen. |
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Die Vertretung
| Wenn Sie eine Betreuung übernehmen,
sollte Ihre Vertretung gerichtlich geregelt werden, da Ihr Betreuter im Falle Ihrer
Verhinderung (z.B. durch eine Erkrankung) oder Abwesenheit (z. B. im Urlaub)
ohne einen "Ersatzbetreuer" keine rechtliche Vertretung hat. Eine Vertretung ist nicht vorgeschrieben und
nicht unbedingt erforderlich, in vielen Fällen aber sinnvoll, um Sie
ggf. zu entlasten und Ihrem Betreuten umfassenden Schutz zu bieten. |
| Falls Sie eine Vertretung wünschen und
Ihnen keine geeignete Person zur Verfügung steht, wenden Sie sich bitte
an Ihren örtlichen Betreuungsverein. Dort besteht die Möglichkeit zu
einer entsprechenden kostenlosen Beratung und Vermittlung.
Selbstverständlich stehen Ihnen auch die Rechtspfleger und Richter Ihres
örtlichen Betreuungsgerichts für weitere Auskünfte zur Verfügung. |
| Die privatrechtliche Bevollmächtigung
eines Vertreters durch den Betreuer ist haftungsrechtlich problematisch
und zum Teil nicht wirksam. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie
durch die Rechtspfleger Ihres Betreuungsgerichts oder Ihren
Rechtsanwalt. |
▲
Aufgabenkreis und Auswirkungen
der Betreuung
| Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise
bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2,
Satz 1 BGB). Bereiche, in denen der Betroffene seine Angelegenheiten
eigenständig erledigen kann, dürfen dem Betreuer nicht übertragen
werden. |
| Festgelegt werden die Aufgaben des
Betreuers im betreuungsgerichtlichen Verfahren durch den Richter.
Der Richter spricht persönlich mit dem Betroffenen und kann bei der
Festlegung der Aufgabenkreise dessen Wünsche und Situation
berücksichtigen. Als weitere Entscheidungshilfe berücksichtigt das
Gericht i. d. R. ein von einem Facharzt erstelltes Gutachten zur
Notwendigkeit und zum Umfang der Betreuung sowie Sozialberichte der örtlichen
Betreuungsstelle oder eines Verfahrenspflegers. Angehörige und Vertrauenspersonen
können ebenfalls gehört werden. |
| |
| Die Aufgabenkreise werden vom Gericht
individuell formuliert. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene
Regelung. An dieser Stelle möchten wir hier einige Aufgaben vorstellen,
die von den Gerichten in dieser oder ähnlicher Form beschlossen werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie hier keine vollständige Aufstellung der
Berechtigungen innerhalb der dargestellten Aufgabenkreise vorfinden,
sondern nur einen Ausschnitt. |
| |
| Sämtliche Vermögensangelegenheiten |
| |
| Der Betreuer hat die Berechtigung zur
Regelung sämtlicher Vermögensangelegenheiten. Diese Angelegenheiten
umfassen u. a. die Kontoführung, Verwaltung von Bankguthaben und
Vermögen aus Versicherungsverträgen, den Verkauf von Immobilien (mit
betreuungsgerichtlicher Genehmigung), Stellung von
Sozialleistungsanträgen, Geltendmachung von öffentlichen Leistungen, die
Begleichung von Rechnungen und Forderungen und die Auszahlung von
Taschengeld. Die Aufzählung der Aufgaben könnte beliebig erweitert
werden. |
| |
| Gesundheitsfürsorge und
Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge |
| |
|
Der Aufgabenkreis umfasst
folgende Pflichten und Berechtigungen: |
| Der
Betreuer hat die Pflicht und Berechtigung zur |
| - Entscheidung über alle
Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge. |
| - Entscheidung über Einzelheiten bei
einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege. |
| - Durchsetzung des in der
Patientenverfügung festgelegten Willens. |
| - Einwilligung in sämtliche
Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes. |
| - Einwilligung in Heilbehandlungen,
auch wenn diese mit Lebensgefahr verbunden sein können oder ein schwerer oder
länger dauernder gesundheitlicher Schaden eintreten könnte. Wenn die begründete
Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen
schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, ist gem. §
1904 I BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. |
| - Einwilligung zum Unterlassen oder
Beenden lebensverlängernder Maßnahmen. |
| - Einsicht in Krankenunterlagen und
Bewilligung der Herausgabe an Dritte. |
| - Entbindung der behandelnden Ärzte
und von nichtärztlichem Personal von der Schweigepflicht. |
| - Entscheidung über die
Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung gem. § 1906 I BGB und über
freiheitsentziehende Maßnahmen (Bettgitter, Medikamente u.ä.) in einem Heim oder
einer sonstigen Einrichtung gem. § 1906 IV BGB. Das Gesetz schreibt vor,
dass eine vormundschafsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist. |
| |
| Aufenthaltsbestimmung und
Wohnungsangelegenheiten |
| |
| Der Betreuer hat die
Berechtigung zur |
| - Entscheidung über die Anmietung
einer Wohnung. Hierzu ist ggf. die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich (§ 1907 Abs. 3 BGB). |
| - Entscheidung über Rechte und
Pflichten aus dem Mietvertrag. |
| - Entscheidung über die Kündigung
der Wohnung und zur Haushaltsauflösung. Hierzu ist die Genehmigung des
Betreuungsgerichts erforderlich ((§ 1907 Abs. 1 BGB). |
| - Entscheidung über den Einzug in
ein Heim und zum Abschluss eines Heimvertrages. |
| |
| Vertretung bei Behörden, Gerichten,
sonstigen öffentlichen Institutionen |
| |
| Der
Betreuer hat die Berechtigung zur |
| - Vertretung bei Behörden,
Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie anderen öffentlichen
Institutionen. |
| - Vertretung bei Gerichten in
zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten und Vornahme von Prozesshandlungen
aller Art. |
| - Bevollmächtigung von Anwälten oder
sonstigen fachlich geeigneten Personen, falls die Notwendigkeit einer fachlichen
Hilfestellung besteht. |
| |
| Post- und Fernmeldeverkehr |
| |
| Der Betreuer hat die Berechtigung zur |
| - Entscheidung über den
Fernmeldeverkehr und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der
Post sowie allen damit zusammenhängenden Willenserklärungen wie
Vertragsabschlüsse, Kündigungen etc. |
| |
| In seinem Aufgabenkreis vertritt der
Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). |
| |
| Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten,
die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten (.....)
rechtlich zu besorgen (§ 1901 Abs.1 BGB). |
| Dieser Satz bedeutet, dass der Betreuer
ermächtigt und verpflichtet ist, für den Betreuten im Rahmen des
festgelegten Aufgabenkreises rechtswahrend tätig zu werden.
Es muss sich also um "rechtliche" Angelegenheiten handeln, die der
Betroffene nicht selbst regeln kann.
|
| Vor dieser im Jahre
1999 eingeführten Einschränkung konnte der Betreuer auch im
psychosozialen Bereich tätig werden und den Betreuten umfangreich
unterstützen. Das Tätigkeitsfeld umfasst somit nicht mehr den Einkauf, das Wäschewaschen, die regelmäßige Fahrt zum
Arzt, die Pflege des Betroffenen oder die Wohnungsreinigung. Vor der
Gesetzesänderung waren diese Tätigkeiten noch möglich. Nun hat der
Betreuer
diese Angelegenheiten lediglich zu organisieren, wenn der Betreute sie nicht eigenständig regeln kann.
|
| Alle Tätigkeiten
außerhalb der Aufgabenkreise oder die psychosoziale Unterstützung des
Betroffenen sind keine Tätigkeiten im Sinne des Betreuungsgesetztes und
nicht durch die Haftpflichtversicherung des Betreuers gedeckt.
|
▲
Zur Geschäftsfähigkeit des
Betreuten
| Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte für sich
rechtswirksam vorzunehmen und die Folgen der rechtsgeschäftlichen
Erklärungen zu verstehen. Hierzu muss ein Mindestmaß an Urteilsvermögen
und Einsichtsfähigkeit vorhanden sein. |
| Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das
siebente Lebensjahr vollendet hat, 2. wer sich in einem die freie
Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach
ein vorübergehender ist (§ 104 BGB). |
| Ein Minderjähriger, der das siebente
Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB). |
| Die Volljährigkeit tritt mit der
Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB). Mit dem Eintritt der
Volljährigkeit beginnt die volle Geschäftsfähigkeit (Ausnahme: § 104 Nr.
2 BGB). Eine beschränkte Geschäftsfähigkeit (vgl. § 106 BGB) sieht das
Gesetz für Volljährige nicht vor. |
| |
| Die
Einrichtung einer Betreuung hat im Gegensatz zum alten, mit der Einführung des
Betreuungsrechts am 01.01.1992 abgeschafften Vormundschaftsrecht
keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene
kann heiraten (Ausnahme: § 1304 BGB) und sein Wahlrecht gem. Art. 38 II GG
ausüben. Der Betreute ist nicht
automatisch geschäftsunfähig. Eine Betreuung kann sowohl für den
geschäftsfähigen, als auch für den geschäftsunfähigen Volljährigen
eingerichtet werden. |
| |
| Ein geschäftsfähiger Betreuter hat also
die gleichen Rechte und Pflichten wie ein volljähriger, nicht unter
Betreuung stehender Bürger und kann völlig eigenständig handeln, Anträge
bei Behörden stellen und rechtswirksam Geschäfte abschließen. Der
Betreuer handelt ausschließlich innerhalb seines Aufgabenkreises
lediglich als Vertreter des Betreuten. |
| |
| Diese Tatsache bedeutet nicht, dass der
Betreuer dem Betreuten z. B. die Pflicht, bestimmte Anträge bei Behörden
zu stellen, ohne Unterstützung überlassen kann! Bitte bedenken Sie
immer, dass Sie für bestimmte Aufgaben bestellt wurden, weil Ihr
Betreuter in diesem Bereich Hilfen benötigt. |
| Wenn Sie Ihrem Betreuten die
Erledigung bestimmter Aufgaben innerhalb des vom Gericht festgelegten
Aufgabenkreises selbst überlassen, sollten Sie die Durchführung in
angemessener Zeit kontrollieren. Wird z. B. bei der Stellung eines
Antrages auf Sozialleistungen eine bestimmte Frist versäumt oder die
Stellung des Antrages unterlassen, haften Sie ggf. für den daraus
entstehenden Vermögensschaden des Betreuten. Ob Ihr Betreuter
geschäftsfähig ist oder nicht, ist hier unerheblich!!!
(vgl: "Eigenhaftung des Betreuers") |
| |
| Wie oben schon erwähnt, dürfen Sie nur innerhalb Ihres Aufgabenkreises als
Vertreter des Betreuten handeln. Die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen
spielt hier keine Rolle. Außerhalb des Aufgabenkreises kann der
geschäftsfähige und auch der geschäftsunfähige Betreute völlig
eigenständig handeln. Sollte es sich herausstellen, dass Ihr Betreuter
unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit auch in Bereichen außerhalb
Ihres Aufgabenkreises Hilfen benötigt, sind Sie verpflichtet, dieses dem
Gericht mitzuteilen. Diese Pflicht gilt selbstverständlich auch für die
Mitteilung über mögliche Einschränkungen der Aufgaben oder die Aufhebung
der Betreuung (vgl. § 1901 Abs. 5 BGB). |
| Innerhalb
des Aufgabenkreises kann Ihr geschäftsunfähiger Betreuter allerdings nur rechtsgültige
Entscheidungen treffen, wenn er lediglich zu seinem rechtlichen Vorteil
gehandelt hat. Alle anderen Willenserklärungen des geschäftsunfähigen
sind im Gegensatz zu denen des geschäftsfähigen Betreuten ohne Ihr Einverständnis nichtig. |
| Eine sich über alle Lebensbereiche
erstreckende Geschäftsunfähigkeit ist i.d.R. nur bei
erheblich geistig behinderten oder altersverwirrten Menschen vorhanden.
(In diesen Fällen wird der Aufgabenkreis vom Gericht entsprechend
umfangreich beschlossen.) Häufig ist nur eine partielle Geschäftsunfähigkeit vorhanden, wenn sich
der Ausschluss der freien Bestimmung des eigenen Willens lediglich auf
bestimmte Lebensbereiche wie etwa die Verwaltung des eigenen Vermögens
bezieht. In allen anderen Lebensbereichen besteht die volle
Geschäftsfähigkeit. |
| |
| Sie sollten in Ihrer Eigenschaft als
Betreuer ausreichend über die Bereiche informiert sein, in denen
bei Ihrem Betreuten eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt bzw. in welchen
Bereichen die volle Geschäftsfähigkeit vorhanden ist. |
| Diese Informationen werden wichtig, wenn
Ihr Betreuter etwa ein für ihn nachteiliges Geschäft abgeschlossen oder
Schulden gemacht hat. Sie haben in einem eventuellen Rechtsstreit
nämlich zu beweisen, dass bei Ihrem Betreuten zum Zeitpunkt des
Geschäftes eine Geschäftsunfähigkeit vorlag. Können Sie diesen Beweis
nicht erbringen, ist das für Ihren Betreuten nachteilige Geschäft
gültig. |
| |
| Festgestellt wird die Geschäftsfähigkeit
eines Volljährigen nicht durch das Gericht, sondern nur durch ein
fachärztliches Gutachten. Ein entsprechendes Gutachten wird in den
meisten Fällen zu Beginn der Betreuung erstellt und beinhaltet die
benötigten Informationen. Da die Vorlage des Fachgutachtens bei
rechtlichen Auseinandersetzungen auf Grund des sehr persönlichen Inhalts
aus datenschutzrechtlichen Gründen i.d.R. nicht ratsam ist, besteht die
Möglichkeit, den Gutachter zu bitten, eine "neutrale" Bescheinigung mit
der Angabe über den Bereich und die Dauer der Geschäftsunfähigkeit
auszustellen. |
| |
| Soweit dies zur Abwendung einer
erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen eines Betreuten
erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der
Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers
betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt) (§
1903 Abs.1 Satz 1 BGB). Dieses gilt sowohl für geschäftsfähige, als auch
für geschäftsunfähige Betreute und hat den Sinn, den Betreuten innerhalb
der Bereiche, für die der Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, zu
schützen. Eine Willenserklärung bzw. ein Geschäft in diesem Bereich ist
nämlich ohne das Einverständnis des Betreuers nichtig. Allerdings gelten
hier einige Einschränkungen. Willenserklärungen und Geschäfte des
geschäftsfähigen Betreuten sind innerhalb der durch die §§ 108 bis 113
BGB gesetzten Grenzen nicht zustimmungspflichtig. Der geschäftsfähige
Betreute kann also in einem mit einem Einwilligungsvorbehalt versehenen
Bereich handeln wie ein beschränkt geschäftsfähiger Jugendlicher. |
| Der Einwilligungsvorbehalt kann nur
angeordnet werden, wenn der Betroffene dazu neigt, sich erheblich zu
schädigen. Das Betreuungsgericht hat hierzu ein Fachgutachten
einzuholen. |
▲
Die Dauer der
Betreuung
| Die Betreuung beginnt mit dem Tag der
Bestellung. Die Verantwortung des Betreuers beginnt mit dem Zeitpunkt
der Kenntnisnahme oder im Falle seiner Abwesenheit mit der
rechtswirksamen Zustellung des entsprechenden Beschlusses. |
| Die Betreuung endet automatisch mit dem
Tod des Betreuten bzw. Betreuers oder im Falle einer einstweiligen
Anordnung der Betreuung mit dem Ende des vom Betreuungsgericht
angeordneten Zeitraumes. |
| In allen anderen Fällen endet die
Betreuung nur durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts. Diese
Gegebenheit ist zu beachten. Eine Betreuung wird zwar zeitlich befristet
beschlossen und nach einem vom Betreuungsgericht zu bestimmenden
Zeitraum, spätestens nach sieben Jahren überprüft. Der im
Betreuungsbeschluss vorgegebene Zeitraum sagt aber nicht zwingend etwas
über die tatsächliche Dauer des Betreuungszeitraumes aus.
|
| Es ist etwa im Falle der Überlastung des
zuständigen Gerichts möglich, dass zum festgesetzten
Überprüfungszeitraum noch keine Überprüfung der Notwendigkeit einer
eventuellen Weiterführung der Betreuung stattgefunden hat. In diesem
Falle endet die Betreuung nicht automatisch. Sie bleiben auf Grund
des vorliegenden Beschlusses bestellt und verantwortlich, bis die
Überprüfung beendet ist und ein neuer Beschluss vorliegt. Diese Regelung
ist zwar etwas verwirrend, hat aber einen wichtigen Grund. Im Falle des
nicht fristgerechten Handelns des Gerichts wird Ihr Betreuter nicht
schutzlos. Sie bleiben weiterhin zuständig. |
| Manchmal ist es ratsam, einen
Betreuerwechsel vorzunehmen. Falls Sie oder Ihr Betreuter einen Wechsel
wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihr Betreuungsgericht.
Selbstverständlich können Sie sich auch durch einen Betreuungsverein in
Ihrer Nähe beraten lassen. |
▲
Betreuungsgerichtliche Genehmigungen
| Grundsätzlich benötigt der Betreuer in
der Ausübung seines Amtes keine Genehmigungen durch das
Betreuungsgericht. Es gibt aber Ausnahmen, die Sie unbedingt
beachten sollten. Es handelt sich hier um Genehmigungen zu einigen
Handlungen, die für den Betreuten erhebliche Konsequenzen haben können.
Die Genehmigungspflicht dient zum Schutz des Betreuten vor möglichen
nicht sachgerechten Entscheidungen und zu Ihrem Schutz. Sie müssen
einige Entscheidungen nicht allein treffen und können im Falle des
Falles darauf hinweisen, dass Ihre Entscheidung gerichtlich genehmigt
wurde. |
| Bitte bedenken Sie, dass
genehmigungspflichtige Rechtshandlungen bis zur Genehmigung durch das
Gericht grundsätzlich schwebend unwirksam sind (vgl. §§ 1829 - 1831 und
§ 1833 BGB). |
| Nachfolgend sind einige
genehmigungspflichtige Rechtshandlungen aufgeführt. Die entsprechenden
Gesetzestexte finden Sie im
Bürgerlichen
Gesetzbuch. |
| Diese Liste ist nicht vollständig. Die
hier aufgeführten §§ 1803 - 1824 finden Sie nicht im Betreuungsrecht,
sondern im Vormundschaftsrecht für Minderjährige. Diese Vorschriften
gelten auch für das Betreuungsrecht (vgl. § 1908 i BGB). Weitere
Auskünfte zur Genehmigungspflicht erteilen Ihnen die Rechtspfleger Ihres
Betreuungsgerichts. |
| . |
| § 1803 Abs. 2 BGB: Abweichen von einer
Anordnung gem. §1803 Abs. 1 BGB im Rahmen der Vermögensverwaltung bei
einer Erbschaft oder Schenkung. |
| § 1804 BGB:
Schenkungen des Vormunds. |
| § 1811 BGB:
Abweichen von den Vorschriften zur Geldanlage gem. § 1807 BGB. |
| §§ 1816 - 1819 BGB: Genehmigungen zur
Verfügung über bestimmte Vermögensanlagen. |
| § 1820 BGB: Genehmigung nach
Umschreibungen und Umwandlungen bestimmter Vermögensanlagen. |
| § 1821 BGB: Genehmigung für Geschäfte
über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke. |
| § 1822 BGB: Genehmigung zu
Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem gesamten Vermögen des
Betreuten, Erbschaftsangelegenheiten, Vermächtnissen, Erwerbsgeschäften,
bestimmten Miet- und Pachtverträgen, bestimmten Lehr- und
Arbeitsverträgen, Kreditaufnahmen, Ausstellung von
Schuldverschreibungen, Übernahmen fremder Verbindlichkeiten, Erteilung
einer Prokura, bestimmten Vergleichen oder Schiedsverträgen und
Aufhebung von Sicherheiten. |
| § 1823 BGB: Genehmigung bei einem
Erwerbsgeschäft des Betreuten. |
| § 1824 BGB: Genehmigung für die
Überlassung von Gegenständen an den Betreuten. |
| § 1904 BGB: Genehmigung des
Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen. |
| § 1905 BGB: Genehmigung zur
Sterilisation des Betreuten. |
| § 1906 BGB: Genehmigung des
Betreuungsgerichts bei der Unterbringung des Betreuten, die mit
Freiheitsentzug verbunden ist. |
| § 1907 BGB: Genehmigung des
Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung. |
| § 1908 BGB: Genehmigung des
Betreuungsgerichts bei einer Ausstattung aus dem Vermögen des
Betreuten. |
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Rechenschaftsbericht und Rechnungslegung
| Das Betreuungsgericht hat die
Pflicht, die Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen und den Betreuer
zu beraten. |
| Der Betreuer ist verpflichtet, dem
Betreuungsgericht auf Verlangen Auskunft über seine Tätigkeit zu
erteilen. |
| Dieses geschieht mindestens einmal im
Jahr durch einen Bericht und eine Rechnungslegung. Der Betreuer hat über
seine Vermögensverwaltung Rechenschaft abzulegen. Die Rechnung soll eine
geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über
Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt
zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein. |
| Die entsprechenden rechtlichen
Bestimmungen finden Sie in den §§ 1837 ff. des
Bürgerlichen
Gesetzbuches. Unter bestimmten Bedingungen (Betreuung
eines nahen Verwandten, der Betreute verwaltet sein Vermögen
eigenständig) können Sie von der Rechnungslegung befreit werden. Die
Rechtspfleger Ihres Vormundschaftsgericht erteilen Ihnen hierzu weitere
Auskünfte. Die Praxis hat gezeigt, dass eine Buchführung trotz einer vom
Gericht erteilten Befreiung in manchen Fällen dringend anzuraten ist.
Streitigkeiten mit Angehörigen und Erben über die "Amtsführung" des
Betreuers sind möglich. Ein Beleg über Ihre Amtsführung könnte in diesen
Fällen sinnvoll sein. |
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Aufwandsentschädigung und
Gerichtskosten
Der Aufwendungsersatz und die
Aufwandsentschädigung sind in den §§ 1835 und 1835a BGB geregelt. Der
ehrenamtliche Betreuer erhält auf Antrag am Ende eines Jahres (maßgeblich ist
hier der Beginn der Betreuung und nicht das Kalenderjahr) für jede Betreuung
eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 €. Es ist auch möglich, die
Aufwendungen einzeln abzurechnen. In diesem Falle müssen alle Aufwendungen aber
nachgewiesen werden. Näheres hierzu erfahren Sie im Betreuerlexikon
http://wiki.btprax.de bei Wikipedia. Bitte beachten Sie die Verjährungsfristen. Wenn Sie Ihren
Antrag später als 15 Monate nach dem Entstehen des Aufwands stellen, verfällt
Ihr Anspruch.
Die Aufwandsentschädigung wird bei
Betreuern, die Harz IV-Leistungen oder Leistungen aus der Grundsicherung
beziehen nach unseren Informationen nicht angerechnet. Näheres hierzu erfahren
Sie
hier.
Gerichtskosten und die Kosten für
Ihren Aufwand trägt der Staat, wenn Ihr Betreuter nicht über ein genügend hohes
Einkommen oder Vermögen verfügt. Ist genügend Vermögen vorhanden, sind die die
Gerichtskosten und die Entschädigung dem Vermögen zu entnehmen. Weitere
Auskünfte hierzu erhalten Sie durch die Rechtspfleger Ihres
Betreuungsgerichts.
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Das 1.
Betreuungsrechtsänderungsgesetz (1. BtÄndG) - Änderungen seit dem
01.01.1999
Nach der
grundlegenden Reform des seit dem 01.01.1992 gültigen Betreuungsrechts wurden
bald einige Schwächen dieser Reform sichtbar, die durch das am 01.01.1999 in
Kraft getretene 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (1. BtÄndG) behoben werden
sollten. Aufgrund des Umfanges werden hier nur die wichtigsten Änderungen
erwähnt.
In
Pflegeeinrichtungen wurde das Pflegepersonal gelegentlich durch den
betroffenen Bewohner durch eine Vollmacht in die Lage versetzt, Einfluss auf
die rechtlichen Angelegenheiten des Bewohners zu nehmen. Um einem möglichen Missbrauch
dieser Praxis Einhalt zu gebieten, wurde der § 1896 II 2 BGB geändert. Eine
Vollmacht ist seither nur dann gültig, wenn die bevollmächtigte Person nicht
zu den im § 1897 III BGB bezeichneten Personen gehört, also nicht in einem
Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu der
Einrichtung steht, in welcher der Betroffene untergebracht ist.
Auf Grund
der erheblichen Kostensteigerungen seit der Einführung des Gesetzes im Jahre
1992 wurden einige weitere Änderungen vorgenommen, um die mit der in diesem
Zeitraum um ca. 100 % gestiegenen Anzahl der Betreuten einhergehende
Kostenexplosion deutlich zu verringern.
-
Die
Förderung der Vorsorgevollmachten und die damit verbundene Pflicht der
Betreuungsvereine zur Information über Vorsorgevollmachten und
Betreuungsverfügungen wurde eingeführt (vgl.
§ 1908f I
Nr. 2a BGB).
-
Das
Verbot der Bestellung eines Betreuers im Falle der Existenz einer Vollmacht
und einer geeigneten bevollmächtigten Person (§ 1896 II S. 2 BGB) und die
vorrangige Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers vor der Bestellung eines
Berufsbetreuers (§ 1897 VI BGB) sollte zur Kostensenkung beitragen.
-
Wie
oben schon erwähnt, wurde im § 1901 I BGB das Wort „rechtlich“ eingefügt, um
den Aufgabenkreis einzuschränken. Vor dieser Einschränkung konnte der
Betreuer auch im psychosozialen Bereich tätig werden und den Klienten
umfangreich unterstützen. Seit dieser Änderung sind nur noch rechtswahrende
Tätigkeiten erlaubt.
- Der
Aufwendungsersatz und die Vergütung für berufsmäßig geführte Betreuungen
wurde vereinfacht, vereinheitlicht und an die formale Qualifikation des
Betreuers gebunden (vgl. § 1835 und § 1836 BGB). Hier kam es nach der
Einführung des Gesetzes im Jahre 1992 zu erheblichen Schwierigkeiten. In
einer Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage einiger Abgeordneten
(Bt.-Drs. 13/7133 vom 05.03.1997) heißt es: „Zudem führen unklare gesetzliche
Vorschriften über Entschädigung und Vergütung zu einer Vielzahl streitiger
Rechtsfragen und einer uneinheitlichen Rechtssprechung, die wegen der
Besonderheiten des einschlägigen Verfahrensrechts (FGG) durch
höchstrichterliche Rechtssprechung nicht geklärt werden können.“ Eine
klärende Regelung war dringend notwendig. Viele Betreuungsvereine mussten im
Rahmen dieser Regelung allerdings eine deutliche Kürzung der Vergütung
hinnehmen.
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Das 2.
Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) - Änderungen seit dem 01.07.2005
Die
Erwartungen in das zum 01.01.1992 und zum 01.01.1999 geänderte
Betreuungsgesetz haben sich nach Meinung des Gesetzgebers nicht vollständig
erfüllt. Die Fallzahlen stiegen erheblich. Vor dem 01.01.1992 wurden in den
alten Bundesländern ca. 450 000 Erwachsenenvormundschaften und -pflegschaften
geführt. Am 31.12.2002 gab es in der gesamten Bundesrepublik deutlich mehr
als eine Millionen Betreuerbestellungen, die zu einem erheblichen Teil
(Zahlen liegen nicht vor) von Berufsbetreuern bzw. hauptberuflich tätigen
Vereinsbetreuern geführt wurden.
Die
rechtliche Betreuung wurde also trotz der Einführung des 1. BtÄndG schlicht
und einfach zu teuer.
Nach
Meinung der Justizminister der Länder kann diese Entwicklung nicht allein
durch die demographischen Veränderungen und das Zerbrechen von
Familienstrukturen erklärt werden. Vielmehr widersprechen die Bestellungen nach
Ansicht der Politiker dem Erforderlichkeitsprinzip, d.h. die
Vormundschaftsrichter folgten nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers und
richteten zu viele Betreuungen ein. Dieses geht aus dem Entwurf des 2. BtÄndG
klar hervor.
Am 01.04.1998 verabschiedete der Bundestag folgende Entschließung
(BT-Drs. 13/10331, S. 4): „Die Erwartungen, die der Gesetzgeber mit dem am
01. Januar 1992 in Kraft getretenen Betreuungsrecht verbunden hat, haben sich
nicht in allen Punkten erfüllt, insbesondere gilt dies für die Hoffnung, es
würden sich genügend ehrenamtliche Betreuer auch im außerfamiliären Bereich
finden. Im Lichte veränderter demographischer und finanzpolitischer
Rahmenbedingungen sind zudem strukturelle Nachteile des Betreuungsrechts
erkennbar geworden, denen mittelfristig durch strukturelle Änderungen
begegnet werden muss.
Der Bundestag beschloss am 18.02.2005 das 2.
Betreuungsrechtsänderungsgesetz also vor allem, um die Kosten drastisch zu
senken. Der entsprechende Beschluss des Bundesrates erfolgte am 18.03.2005.
Folgende wichtige Änderungen wurden u.a. beschlossen:
-
§ 1896 BGB Voraussetzungen. Der Absatz Ia wurde
eingefügt: „Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt
werden.“ Die Rechte der Bürger zur Selbstbestimmung wurden hiermit gestärkt.
Die Möglichkeiten zur Bestellung eines Betreuers wurden hiermit allerdings eingeschränkt.
-
§ 1899 BGB Mehrere Betreuer. Der Absatz I wurde durch
den Satz „ Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den
in Absatz II und IV sowie § 1908i I 1 BGB in Verbindung mit § 1792
BGB geregelten Fällen nicht bestellt.“ Diese Änderung hat zukünftig erhebliche
Nachteile für die Betroffenen. Vor der Änderung war es möglich, in
schwierigen Fällen mehrere auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierte
Berufsbetreuer nebeneinander zu bestellen um den Betroffenen optimal
unterstützen zu können (z. B. einen Betreuer zur Gesundheitsfürsorge für den psychisch kranken Klienten und
einen Betreuer für die Wahrnehmung der Rechte im Rahmen einer Insolvenz der
Firma des psychisch kranken Betroffenen).
-
§ 1908f BGB Anerkennung als Betreuungsverein. Der
Absatz I Nr. 2 wurde um die Pflicht zur Beratung Bevollmächtigter ergänzt, um
die Motivation zur Erstellung von Vorsorgevollmachten zu stärken. Der Absatz
IV mit dem Text „Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall
Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten“ wurde ebenfalls
zugefügt, um zur Kostensenkung und zur Förderung der Vollmachten beizutragen.
Diese Änderung hat allerdings auch den Sinn, Rechtssicherheit herzustellen.
Vorher war es nicht möglich, in diesem Bereich beratend tätig zu sein, da
diese Beratung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstieß. Eine Beratung war
darüber hinaus im Zweifel von einer Information zur Vorsorgevollmacht nicht
zu unterscheiden.
-
Neu eingeführt wurde das Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Hier ist vor allem eine mit erheblichen
Folgen für die Betreuungsarbeit und die Wahrnehmung der Interessen des
Betreuten verbundene Regelung aufzuzeigen. Die Vergütungen werden zukünftig
pauschaliert. Diese Gesetzesänderung hat zur Folge, dass die Mitarbeiter von
Betreuungsvereinen die Anzahl der geführten Betreuungen um bis zu 50% erhöhen
müssen, um den gleichen Verdienst wie vor der Einführung des Gesetzes zu
erhalten. In der nachfolgenden Tabelle sind die Pauschalen aufgelistet. Der
Gesetzgeber unterscheidet zwischen mittellosen und vermögenden und somit die
Betreuungskosten aus eigenen Mitteln zahlenden Betreuten. Für vermögende
Betreute ist die Pauschale etwas höher. Eine weitere Unterscheidung liegt in
der Art der Unterkunft der Betreuten. Heimbewohner zahlen etwas weniger als
Menschen, die in einer Wohnung außerhalb von Heimen leben. Die Brutto -
Stundensätze liegen je nach Art der formalen Qualifikation des Betreuers bei
27 €, 33,50 € bzw. 44 €.
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Monat
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Heim, mittellos
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Heim, Selbstzahler
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Außerhalb, mittellos
|
Außerhalb, Selbstz.
|
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01 – 03
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4,5 Stunden/Monat
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5,5 Stunden/Monat
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7,0 Stunden/Monat
|
8,5 Stunden/Monat
|
|
04 – 06
|
3,5 Stunden/Monat
|
4,5 Stunden/Monat
|
5,5 Stunden/Monat
|
7,0 Stunden/Monat
|
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07 – 12
|
3,0 Stunden/Monat
|
4,0 Stunden/Monat
|
5,0 Stunden/Monat
|
6,0 Stunden/Monat
|
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ab 13. Monat
|
2,0 Stunden/Monat
|
2,5 Stunden/Monat
|
3,5 Stunden/Monat
|
4,5 Stunden/Monat
|
Zusammenfassend
kann festgestellt werden, dass das Tätigkeitsfeld sich aufgrund dieses
Gesetzes einschneidend ändern wird.
Man kann
davon ausgehen, dass sich die Tätigkeit eines hauptamtlich tätigen Betreuers
zukünftig der Tätigkeit eines damaligen Vormundes annähern wird, weil
aufgrund der mit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz einhergehenden Kürzungen
zeitlicher und finanzieller Budgets die Qualitätsstandards nicht mehr
gehalten werden können.
Der hauptamtliche Betreuer
hat zukünftig zu wenig Zeit, um den Bedürfnissen und Wünschen des Betreuten
in vielen Fällen noch gerecht zu werden.
Jeder vollzeitbeschäftigte Betreuer arbeitet zukünftig für mindestens 50 betreute
Klienten, wenn er keine drastischen Kürzungen seines bisherigen Einkommens
hinnehmen möchte. Die Arbeitsbelastung ist also extrem hoch. Daraus folgt,
dass jeder Betreuer seine Leistungen strikt auf ein Mindestmaß reduzieren
muss.
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Das 3.
Betreuungsrechtsänderungsgesetz (3. BtÄndG) - Änderungen seit dem 18.06.2009
Am 18.06.2009 verabschiedete der
Bundestag das Gesetz zur Patientenverfügung und beschloss, dem Vorschlag der Abgeordneten zu
folgen, die den in der ersten Lesung vorgelegten Entwurf am 26.06.2008 (Drs. 16/8442)
eingebracht hatten. Die weiteren nach der ersten Lesung eingebrachten
Entwürfe (Drs. 16/11360 und 16/11493) fanden keine Mehrheit.
Das Gesetz regelt die Gültigkeit
der Patientenverfügungen und schreibt den behandelnden Ärzten sowie Ihrem
Bevollmächtigtem oder Betreuer Regeln zur Durchsetzung Ihrer Verfügung vor.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der
Drs. 16/8442.
Informationen zu den Verfügungen finden Sie auf auf unserer Seite
Patientenverfügung.
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